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Rentenfragen

Keine Grundrente trotz berechtigter Forderung – wie kann das sein?

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... von Günther Ehrich
... 29.12.2023

Keine Grundrente trotz berechtigter Forderung – wie kann das sein?Eigentlich kommt die Grundrente völlig selbsttätig, wenn du eine berechtigte Forderung darauf hast. Wie kann es dann sein, dass es keinen Zuschlag gibt, obwohl die Rentenversicherung die berechtigte Forderung in einem Brief erklärt hat?

Dieser Umstand treibt einen t-online-Leser herum. Er bekommt ein monatliches Ruhegeld von 818,08 Euro

Gleichwohl er eine Benachrichtigung erhalten hat, wird ihm keine Grundrente überwiesen.

Einige Auslöser können diesen Umstand aufdecken.

Grundrente: Einnahmen werden berücksichtigt

“Sollte im Bescheid eine berechtigte Forderung auf einen Grundrentenzuschlag angegeben sein, deine Einnahmen aber oberhalb der erlaubten Höchstgrenze landen, erfolgt keine Vergütung des Grundrentenzuschlages“, erklärt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online.

Denn: Hast du eine berechtigte Forderung auf einen Grundrentenzuschlag, werden eventuell Einnahmen berücksichtigt.

Dann kriegst du den Zuschlag nicht auf den Cent genau oder auf gar keinen Fall “, so Manthey.

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Als Alleinstehender werden Einnahmen bis 1.317 Euro im Monat nicht berücksichtigt

Bei Einnahmen binnen 1.317 und 1.686 Euro werden bis 60 Prozent auf den Zuschlag berücksichtigt.

Sind deine Einnahmen im Monat über 1.686 Euro, wird dieser Betrag ganz beim Zuschlag berücksichtigt.

“Lebst du in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder bist du unter der Haube, werden die Einnahmen beider Personen insgesamt berücksichtigt“, so Manthey weiter.

“Machen die insgesamten Einnahmen bis 2.055 Euro im Monat aus, kannst du den Grundrentenzuschlag auf den Cent genau kriegen.”

Stehen die insgesamten Einnahmen binnen 2.055 und 2.424 Euro, werden bis 60 Prozent berücksichtigt.

Bei insgesamten Einnahmen oberhalb 2.424 Euro im Monat wird dieser Betrag der Einnahmen komplett beim Grundrentenzuschlag berücksichtigt.

(Mit Material aus t-online.de/23.12.2023)

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